In der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Hochschule Wismar ist zum 01.03.2027 zu besetzen:
W2 Professur Angewandte Informatik
Umfang
Vollzeit
Befristung
unbefristet
Beginn
01.03.2027
Bewerbungsfrist
03.08.2025
Gesucht wird eine engagierte und innovative Persönlichkeit, die das Lehrgebiet „Angewandte Informatik“ in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Hochschule Wismar, vornehmlich im Bereich Maschinenbau/Verfahrens- und Umwelttechnik, vertritt.
Vorausgesetzt werden ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Technischen Informatik, einer ingenieurwissenschaftlichen Disziplin mit ausgeprägtem Informatikbezug oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs sowie der Nachweis besonderer wissenschaftlicher Befähigung, der durch eine qualifizierte Promotion zu erbringen ist.
Mögliche Forschungsschwerpunkte dieser Professur befassen sich mit
- der Modellierung, Simulation technischer Systeme
- Informatikanwendungen in Robotik und Automotive
- der Automatisierung und Steuerung in biomedizinischen Systemen
- Anwendung KI-basierter Verfahren in den Ingenieurwissenschaften
Es wird erwartet, Lehrveranstaltungen in Ingenieurinformatik, Angewandter Numerik, Modellbildung und Simulation dynamischer Systeme sowie in Grundlagenfächern der Fakultät zu übernehmen. Daher stellen Lehrerfahrungen im Hochschulbereich wie auch die Bereitschaft, englischsprachige Lehrveranstaltungen anzubieten, ein weiteres Auswahlkriterium dar. Darüber hinaus wird erwartet, die Fachgebiete in anwendungsbezogener Forschung sowie in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit der regionalen Wirtschaft zu vertreten.
Nähere Auskünfte erteilt der Vorsitzende der Berufungskommission, Herr Prof. Dr. Christoph Hornberger (03841/7537555; ).
Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz M-V. Dazu zählen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.
Die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren wird in § 61 Landeshochschulgesetz M-V geregelt.
Wir bieten
- zertifizierte familiengerechte Hochschule
- teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
- eine attraktive Altersabsicherung
- eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
- die Möglichkeit zur Weiterbildung
- flexible Arbeitszeiten
- Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
- 30 Tage Urlaub
- die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
- die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
- Ladestation für E-Autos in Campusnähe
- kostenlose Parkmöglichkeiten in Campusnähe
Ihre vollständige und aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte bis zum 03.08.2025 online über das Bewerberportal BITE.
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Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Die Hochschule ist als Familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.
Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.
§ 58 LHG M-V - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),
b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
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